Anschluss an die öffentliche Fernwärmeversorgung beantragen

Die Sicherstellung der öffentlichen Fernwärmeversorgung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt häufig auf Grundlage kommunaler Satzungen. Insbesondere Städte betreiben Fernwärmenetze als öffentliche Einrichtungen und können für bestimmte Gebiete einen Anschluss- und Benutzungszwang festlegen.

Dieser verpflichtet Grundstückseigentümer in der Regel, Gebäude bei Neubau oder grundlegender Erneuerung an das Fernwärmenetz anzuschließen und die Wärmeversorgung ausschließlich über dieses Netz zu decken. Ziel ist es, die Wirtschaftlichkeit und den Betrieb der Netze langfristig zu sichern, sowie eine umweltfreundliche und zuverlässige Versorgung für den Bürger zu gewährleisten.

Ausnahmen von diesem Zwang sind möglich, wenn eine Alternative vorliegt, wie erneuerbare Energien oder andere besondere Gründe. 

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

 

Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann erteilt werden, wenn:

  • emissionsfreie Heizungsanlagen betrieben werden (zu den emissionsfreien Heizungsanlagen zählen z.B. solarthermische Anlagen, geothermische Anlagen oder Anlagen der  Wärmerückgewinnung) und die Anforderungen an die CO2-Emissionswerte eingehalten werden  oder
  • schwerwiegende Gründe vorliegen, durch die ein Anschluss des Grundstückes an die Fernwärme nicht zugemutet werden kann.

Fernwärme: Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragen

Zuständige Stelle

Amt für Umwelt- und Klimaschutz | Abteilung Klimaschutz - Fernwärme

An der Jägerbäk 3
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

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Position: Sachbearbeiterin
Zimmer: E71

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Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Hinweis: oder nach vorheriger Terminvereinbarung!

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Weiterführende Informationen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Faltblatt „Fernwärme in Rostock – Eckpfeiler der Energiewende“

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