Außerbetriebsetzung für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen
Wenn Sie Ihr zulassungsfreies Fahrzeug mit zugeteiltem Kennzeichen nicht mehr nutzen möchten, können Sie seine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt zum Beispiel für:
- Leichtkrafträder
- Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn diese nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h gekennzeichnet sind
- Anhänger für Sportzwecke oder Arbeitsmaschinen, wenn diese nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h gekennzeichnet sind
Nachdem Sie das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und nicht mehr auf öffentlichen Flächen abstellen.
Auch nach Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung bis zu einem Jahr reservieren lassen. Dies gilt nicht, wenn das Kennzeichen in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.
Zuständige Stelle
Stadtamt | Sachgebiet Kfz-Zulassung
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3100
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Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
- § 16 Absatz Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 24 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 25 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 17 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
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Es gibt keine Frist.
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