Aufenthaltserlaubnis für Ehe- oder Lebenspartner nach dem Ende der Partnerschaft beantragen
Wenn Sie sich im Rahmen des Ehegattennachzugs zu einem Ausländer oder einem Deutschen in Deutschland aufhalten, ist das Bestehen Ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft die Grundlage für Ihre Aufenthaltserlaubnis.
Sollte Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft enden (zum Beispiel, weil Sie sich trennen oder Ihr Partner verstirbt), können Sie nach Ablauf Ihres aktuellen Aufenthaltstitels unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht beantragen. Dieses soll Ihnen den Aufbau einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland ermöglichen.
Ist Ihr ehemaliger Ehe- oder Lebenspartner im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und wird Ihr Lebensunterhalt auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft durch ihn gesichert, können Sie anstelle der Aufenthaltserlaubnis unter Umständen auch eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Die Voraussetzungen von § 23 AufenthG müssen auch vorliegen.
Zuständige Stelle
Migrationsamt | Sachgebiet Allgemeines Aufenthaltsrecht
Neuer Markt 3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-2251
+49 381 381-2261
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Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Eine Vorsprache im Migrationsamt ist nur nach vorheriger Online-Terminbuchung möglich.
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Achtung: Seit dem 1. Mai 2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg an die Ausländerbehörde übermittelt werden. Papierbasierte Passbilder sind nicht mehr zugelassen.
- Nachweis über das Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft (zum Beispiel Scheidungsantrag, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde)
- Nachweis über die Teilnahme am Integrationskurs, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand.
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts
- Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), die letzten 3 Lohnabrechnungen, aktueller Rentenversicherungsverlauf
- Bei Selbstständigen: Steuerbescheid, Betriebswirtschaftliche Auswertung, Handelsregisterauszug
- Bei Bezug von Sozialleistungen: aktuelle Bescheide (zum Beispiel Leistungen nach dem SBG 2 oder 12, BAföG, Kinder- oder Elterngeld)
Bitte beachten: Bei der Berechnung des Lebensunterhalts werden auch die Personen einbezogen, mit denen ein Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt oder denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen insbesondere Paare oder Elternteile und mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende ledige Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Die genannten Nachweise sind deshalb von allen Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen.
Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beträgt 100,00 Euro.
Bemerkung:
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Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen (zum Beispiel für türkische Staatsangehörige oder Ausländer, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen sind).
Fristen
Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen
- Aufgrund des möglicherweise erhöhten Arbeitsaufkommens ist es ratsam, sein Anliegen möglichst frühzeitig an die Ausländerbehörde zu richten. Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Geltungsdauer: 1 Jahr
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Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt zunächst für ein Jahr.
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Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet erteilt und verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis) noch nicht vorliegen.
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Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Jahresfrist liegt im Ermessen der Ausländerbehörde.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Der Aufenthaltstitel ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Dies ist in jedem Fall schriftlich oder persönlich möglich. Informieren Sie sich zunächst, welches Verfahren in Ihrer Ausländerbehörde vorgesehen ist. Viele Behörden bieten bereits die Online-Antragstellung an.
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
- Der Online-Dienst führt Sie durch die Antragstellung und enthält weitere Erläuterungen zu Voraussetzungen und erforderlichen Nachweisen.
- Nach dem Eingang Ihres Online-Antrags in der Ausländerbehörde erhalten Sie weitere Informationen zum Fortgang des Verfahrens (zum Beispiel über den obligatorischen Termin in der Ausländerbehörde).
Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten:
- Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde.
Während des Termins in der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Dokumente geprüft, weshalb Sie Ihre Unterlagen im Original dabei haben sollten. Bei Bedarf wird die Ausländerbehörde fehlende Informationen oder Unterlagen nachfordern.
Wird Ihrem Antrag entsprochen, beauftragt die Ausländerbehörde die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) bei der Bundesdruckerei. Dafür werden Ihre Fingerabdrücke sowie Ihre Unterschrift benötigt. Sie werden informiert, sobald Sie die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen können. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Sie können sich aber auch bei Ihrer Ausländerbehörde erkundigen, ob ein Versand des eAT an Ihre Adresse in Ihrem Fall möglich ist.
Sollte Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid von der Ausländerbehörde.
Bearbeitungsdauer
ca. 6 bis 8 Wochen
Die Bearbeitungsdauer hängt von der aktuellen Auslastung der Ausländerbehörde sowie den Produktionszeiten der Bundesdruckerei für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ab.