Aufenthaltserlaubnis: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten beantragen
Für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als Angehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten müssen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag stellen und die dafür benötigten Unterlagen einreichen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen die bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geprüften Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Die Verlängerung sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Zuständige Stelle
Migrationsamt | Sachgebiet Allgemeines Aufenthaltsrecht
Neuer Markt 3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-2251
+49 381 381-2261
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Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Eine Vorsprache im Migrationsamt ist nur nach vorheriger Online-Terminbuchung möglich.
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
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Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich sind für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Unterlagen wie für die erstmalige Erteilung vorzulegen:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm) - Achtung: Seit dem 1. Mai 2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg an die Ausländerbehörde übermittelt werden. Papierbasierte Passbilder sind nicht mehr zugelassen.
- Nachweise über die Situation des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten (zum Beispiel Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung, Mietvertrag, Zertifikat Integrationskurs)
- bei der Antragstellung für minderjährige Kinder:
- Einverständniserklärung aller personensorgeberechtigten Personen zur Fortsetzung des Aufenthalts in Deutschland,
- Schulbescheinigung
- schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils, wenn die Eltern den Antrag nicht gemeinsam für das Kind stellen können
- Bei schwerer Erkrankung, Pflegebedarf oder Schwerbehinderung: eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, Bescheid über den Pflegegrad oder Nachweis der Schwerbehinderung
- Zertifikate über die Teilnahme am Integrationskurs, wenn Sie im Rahmen der Ersterteilung zur Teilnahme verpflichtet worden sind.
- Bei unterschiedlichen Namensschreibweisen: Nachweise über die Namensführung
- Weitere Nachweise, wenn sich seit der Ausstellung der letzten Aufenthaltserlaubnis etwas Wesentliches geändert hat (zum Beispiel Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Umzug, Änderungen der beruflichen Tätigkeit).
Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühr beträgt
- für Volljährige:
- 96,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 93,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
- für Minderjährige:
- 48,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 46,50 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
Anmerkung:
- Für die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) können weitere Gebühren anfallen.
- Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
- Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
- In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Ausländer, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen sind).
Fristen
Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen
- Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens in der Ausländerbehörde ist es ratsam, sein Anliegen möglichst frühzeitig an die Ausländerbehörde zu richten. Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Geltungsdauer: mindestens 1 Jahr
- Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, längstens jedoch für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Sie können die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis persönlich oder online bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Informieren Sie sich daher zunächst, ob Ihre Ausländerbehörde die Online-Antragstellung ermöglicht oder ein anderes Verfahren vorgesehen ist.
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
- Der Online-Dienst enthält weitere Erläuterungen zu den Voraussetzungen, den erforderlichen Nachweisen und zum Verfahrensablauf.
- Die Ausländerbehörde wird sich nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren.
Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten:
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen volljährigen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen im Original mit zum Termin).
Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke sowie Ihre Unterschrift genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Informieren Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde, ob in Ihrem Fall ein Versand des eAT an Ihre Adresse möglich ist.
Sollte Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
ca. 6 bis 8 Wochen
Die Bearbeitungsdauer hängt von der aktuellen Auslastung der Ausländerbehörde sowie den Produktionszeiten der Bundesdruckerei für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ab.