Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete beantragen
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und geduldet sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Hierfür haben Sie entweder
- eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland
- in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen oder
- mit einer staatlich anerkannten Ausbildung für eine Pflegehilfstätigkeit abgeschlossen oder
- ein Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen oder
- mit einem anerkannten ausländischen oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss 2 Jahre ununterbrochen in Deutschland in einem dem Abschluss angemessenen Beruf gearbeitet oder
- mit einer im Ausland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung 3 Jahre ununterbrochen in Deutschland in einem entsprechenden Beruf gearbeitet.
Kurze Unterbrechungen der Arbeit von höchstens 3 Monaten sind möglich.
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Vertrag haben und
- die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Berufstätigkeit zugestimmt hat.
Die Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuständige Stelle
Wählen Sie die zuständige Stelle
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
- § 19 d Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung (ZuwZLVO M-V)
Fristen
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Beschäftigung. Wenn Sie bereits mit einer Duldung eine Ausbildung gemacht haben, erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre.