Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten. Dazu müssen Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen haben.
Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie:
- die Forschungstätigkeit bei der Forschungseinrichtung aufnehmen, mit der Sie die Aufnahmevereinbarung abgeschlossen haben und
- eine Lehrtätigkeit ausüben
Wenn sich die Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, gilt sie als anerkannte Forschungseinrichtung. In diesem Fall benötigen Sie nur eine Aufnahmevereinbarung.
Wenn sich die Forschungseinrichtung nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert, muss sie schriftlich bestätigen, dass sie alle Kosten übernimmt, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen:
- für Ihren Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in der EU
- gegebenenfalls für eine Abschiebung
Mit der Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 180 Tage in einem anderen EU-Staat forschen und lehren.
Wenn sich Ihr Forschungsvorhaben während des Aufenthalts ändert, behalten Sie dennoch die Aufenthaltserlaubnis.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von Familienangehörigen begleiten lassen:
- Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist älter als 18 Jahre.
- Die nachziehenden Personen können sich auf einfache Art und Weise auf Deutsch verständigen.
- Sie verfügen über einen genügend großen Wohnraum.
- Der Lebensunterhalt für die Familie ist gesichert.
Hier Formulare downloaden
Zuständige Stelle
Migrationsamt | Sachgebiet Allgemeines Aufenthaltsrecht
Neuer Markt 3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-2251
+49 381 381-2261
E-Mail
senden
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Eine Vorsprache im Migrationsamt ist nur nach vorheriger Online-Terminbuchung möglich.
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
- § 18d Absatz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Richtlinie (EU) 2016/801 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken
- Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung (ZuwZLVO M-V)