Beistandschaft durch das Jugendamt beenden
Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt oder die Verwendung des entsprechenden Online-Services.
Die Beistandschaft endet automatisch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- beide Eltern die gemeinsame Sorge übernommen haben,
- das Kind volljährig ist,
- der alleinerziehende Elternteil und das Kind ins Ausland ziehen (Wohnsitz im Ausland),
- die Beistandschaft ihren Zweck erfüllt hat, zum Beispiel die Vaterschaft wurde festgestellt.
Zuständige Stelle
Jugendamt | Sachgebiet Beistandschaften / Beurkundungen
St.-Georg-Straße 109
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-5131
+49 381 381-2626
E-Mail
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Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
§ 18 Absatz 1,2 und 4 Sozialgesetzbuch achtes Buch (SGB VIII)
§§ 1712-1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erforderliche Unterlagen
- schriftliche Erklärung zur Aufhebung der Beistandschaft
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen
Bearbeitungsdauer
Die Beistandschaft endet, sobald Sie dies schriftlich gegenüber den Jugendamt mitteilen.