Beschäftigungsduldung beantragen

Eine Beschäftigungsduldung ist eine spezielle Form der persönlichen Duldung für ausreisepflichtige Personen. Sie können eine Beschäftigungsduldung beantragen, wenn Sie ausreisepflichtig, aber gut in Deutschland integriert sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Die dreißigmonatige Beschäftigungsduldung ist keine Bleiberegelung. Ihre vollziehbare Ausreisepflicht bleibt bestehen. Dennoch erhalten Sie und Ihr Arbeitgeber Rechtssicherheit, denn die Beschäftigungsduldung schützt Sie vor einer Abschiebung, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Einem ausreisepflichtigen Ehe- oder Lebenspartner sowie ausreisepflichtigen minderjährigen ledigen Kindern kann die Duldung für den gleichen Zeitraum erteilt werden. 

Nach Ablauf der Beschäftigungsduldung besteht die Möglichkeit der Verlängerung. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann alternativ auch der Übergang in eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen (zum Beispiel Aufenthaltsgewährung aufgrund nachhaltiger Integration nach § 25b Aufenthaltsgesetz oder Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Aufenthaltsgesetz).

Zuständige Stelle

Migrationsamt | Sachgebiet Allgemeines Aufenthaltsrecht

Neuer Markt 3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-2251+49 381 381-2251
+49 381 381-2261
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Eine Vorsprache im Migrationsamt ist nur nach vorheriger Online-Terminbuchung möglich.

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Passersatz, Ausweis)
  • Aktuelles Aufenthaltsdokument (Duldung)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm) - Achtung: Seit dem 1. Mai 2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg an die Ausländerbehörde übermittelt werden. Papierbasierte Passbilder sind nicht mehr zugelassen.
  • Nachweis über die zwölfmonatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts
    • Bei Arbeitnehmern: Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage), aktueller Rentenversicherungsverlauf
    • Bei Selbstständigen: Steuerbescheid, Betriebswirtschaftliche Auswertung, Handelsregisterauszug 
    • Bei zusätzlichem Bezug von Sozialleistungen: aktuelle Bescheide (zum Beispiel Leistungen nach dem BAföG, Kinder- oder Elterngeld)
    • Nachweis über die Miethöhe
  • Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse (Sprachzertifikat)
  • Nachweis über die Teilnahme am Integrationskurs, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand und ein Kursplatz tatsächlich zur Verfügung stand
  • Für Familien mit schulpflichtigen Kindern: Nachweis über den tatsächlichen Schulbesuch (Schulbescheinigung, Schulzeugnisse)

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. 
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. 
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bemerkungen: 

  • Die Höhe der Gebühr richtet sich danach, in welcher Form die Beschäftigungsduldung erteilt wird (als Klebeetikett oder auf einem Papiervordruck). 
  • Die Gebühr wird auch im Falle der Rücknahme oder der Versagung Ihres Antrags fällig.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen (zum Beispiel für türkische Staatsangehörige).

Fristen

Antragsfrist
Es gibt keine Frist für die Antragstellung. Allerdings ist es aufgrund des möglicherweise erhöhten Arbeitsaufkommens in der Ausländerbehörde ratsam, sein Anliegen an die Ausländerbehörde zu richten, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.

Geltungsdauer
Die Beschäftigungsduldung wird in der Regel für 30 Monate erteilt. Die Geltungsdauer kann jedoch aufgrund individueller Umstände variieren (zum Beispiel, wenn ein Arbeitsvertrag mit kürzerer Dauer vorgelegt wird). 
Die Beschäftigungsduldung kann verlängert werden. Die Verlängerung sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, können Sie im Anschluss an die Beschäftigungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Die Beschäftigungsduldung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Antragstellung ist schriftlich oder persönlich möglich. Informieren Sie sich zunächst, welches Verfahren in Ihrer Ausländerbehörde vorgesehen ist. Viele Behörden bieten darüber hinaus die Online-Antragstellung an.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten: 

  • Der Online-Dienst führt Sie durch die Antragstellung und enthält weitere Erläuterungen zu Voraussetzungen und erforderlichen Nachweisen. 
  • Nach dem Eingang Ihres Online-Antrags in der Ausländerbehörde erhalten Sie weitere Informationen zum Fortgang des Verfahrens (zum Beispiel über den Termin in der Ausländerbehörde).

Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten: 

  • Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. 

Während des Termins in der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Dokumente geprüft, weshalb Sie Ihre Unterlagen im Original dabeihaben sollten. Bei Bedarf wird die Ausländerbehörde fehlende Informationen oder Unterlagen nachfordern.

Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die Beschäftigungsduldung möglicherweise noch im Termin ausgehändigt. Diese müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der aktuellen Auslastung der Ausländerbehörde ab. Da die Beschäftigungsduldung in der Ausländerbehörde hergestellt wird, kann eine Aushändigung grundsätzlich im Rahmen des Vorsprachetermins erfolgen.

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