Beseitigung oder Veränderung geschützter Landschaftsbestandteile (zum Beispiel Alleen) beantragen
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
Wenn ein Baum als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ in einem bebauten Ortsteil oder innerhalb einer Allee geschützt ist, müssen Sie zum Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Bäume in Alleen und einseitigen Baumreihen gesetzlich geschützt. Daneben können auch die Gemeinden oder die unteren Naturschutzbehörden Bäume und Gehölze zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklären.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und UniversitätsstadtIn der Hansestadt Rostock ist der Baumschutz in der Baumschutzsatzung (siehe Button Rechtsgrundlagen) geregelt.
Geschützt sind danach alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 0,50 Metern, bei Obstbäumen mindestens 0,80 Metern; gemessen in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden oder unterhalb des Kronenansatzes, sofern dieser unter 1,30 Meter Höhe liegt.
Walnussbäume und Esskastanien zählen nicht als Obstbäume. Geschützt sind mehrstämmige Bäume, sofern die Summe der Stammumfänge von zwei Einzelstämmen mindestens 0,50 Meter beträgt.
Für Fragen zum Baumschutz im Zusammenhang mit der Verlegung von Leitungen aller Art gibt es ein Hinweisblatt Leitungsverlegung.
Für die Realisierung zulässiger Bauvorhaben dürfen Gehölze soweit notwendig in geringfügigem Umfang beseitigt werden.
Gehölzschnittmaßnahmen dürfen aber nicht zu einer erheblichen Störung von Bruten der Singvögel führen. Die Verbrennung von Grünschnitt ist in der Hansestadt Rostock verboten.
Hier Formulare downloaden
Zuständige Stelle
Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen | Team Stadtbäume
Am Westfriedhof 2
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Mitarbeiter
Mitarbeiter/in
Position: Sachbearbeiter/-in
+49 381 381-8520
+49 381 381-8591
E-Mail
senden
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
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Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
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Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock
Anlagen:
1 a Ersatzpflanzung Straßenbäume
2 a Ausgleichszahlung Straßenbäume
- § 29 Bundesnaturschutzgesetz
- § 67 Bundesnaturschutzgesetz
- § 19 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
- § 14 Absatz 3 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
- § 43 Absatz 1 Nummer 3 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
- Tarifstelle 302 der Naturschutzkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (NatSchKostVO M-V)
- Baumschutzkompensationserlass Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
- Angabe zum Standort des Baumes
- Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin sind
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Neben den Angaben zum betroffenen Baum sind eine Begründung und eine Lageskizze anzugeben.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
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- Genehmigungen für die Fällung von Bäumen in Kleingartenparzellen in nach dem Bundeskleingartengesetz als gemeinnützig anerkannten Kleingartenanlagen sind gebührenfrei.
Fristen
Der Baumrückschnitt beziehungsweise die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Ausnahmegenehmigung erfolgen.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Befreiung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder dem Nationalparkamt beziehungsweise dem Biosphärenreservatsamt ein und begründen Sie Ihr Vorhaben. Bei Bäumen, die durch eine Satzung einer Gemeinde geschützt wurden, ist die Gemeinde zuständig.
Die Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind. Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Befreiung oder einen Ablehnungsbescheid.
Wenn Sie den Baum ohne eine Befreiung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden (Geldbuße bis zu 100.000,00 EUR).
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Fällanträge sind schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift zu stellen. Ein Antrag per E-Mail ist nicht zulässig. Das Muster für den Fällantrag können Sie bei Bedarf verwenden. Fügen Sie die erforderlichen Nachweise hinzu.
Bei Bauvorhaben ist jedoch eine umfangreichere Darstellung nach § 7 der Baumschutzsatzung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefordert.