Fahrlehrerlaubnis mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Die Tätigkeit als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die volle Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erfüllen. Es ist egal, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

Zuständige Stelle

Stadtamt | Sachgebiet Führerscheinstelle

Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3399+49 381 381-3399
+49 381 381-3283
E-Mail senden

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Ihre Anliegen können Sie grundsätzlich nur mit Termin in der Führerscheinstelle Rostock vortragen. Nutzen Sie bitte für die Terminbuchung die hierfür eingerichtete Online-Terminvergabe (180 Tage im Voraus buchbar). Zusätzlich sind kurzfristige Termine an Sprechtagen gegen 08:30 Uhr für den jeweiligen Tag online buchbar.

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • amtlich beglaubigte Kopie Ihres Qualifikationsnachweises als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
  • gültige Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen
  • Wenn die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin im Ausbildungsland nicht reglementiert ist: Eine Bescheinigung, dass Sie in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer gearbeitet haben.
  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
  • Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation: Das ist zum Beispiel ein Strafregisterauszug oder ein Certificate of Good Standing. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation: Das ist zum Beispiel ein ärztliches Attest. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
     

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache sind, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen und Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
 

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
 

Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann bekommen Sie die Fahrlehrerlaubnis. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie bekommen dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
 

Ausgleichsmaßnahmen

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dauert maximal 3 Jahre. Im Anpassungslehrgang müssen Sie schriftliche Übungsarbeiten anfertigen sowie theoretischen und praktischen Unterricht geben.
  • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die die zuständige Stelle festgestellt hat. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie müssen auch Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abhalten.

Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Fahrlehrerlaubnis.

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