Familienname des Kindes: Änderung durch alleinsorgeberechtigten Elternteil erklären
Sie können den Namen Ihres Kindes in den Familiennamen des anderen Elternteils ändern lassen.
Wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, sondern das Sorgerecht nur einem Elternteil zusteht, erhält das Kind bei seiner Geburt zunächst den Namen des alleinsorgeberechtigten Elternteils.
Sofern der Name des alleinsorgeberechtigten Elternteils aus mehreren Namen besteht, kann dieser Elternteil dem Kind auch nur einen oder einige Namen aus denen der Name besteht, erteilen.
Darüber hinaus kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem minderjährigen Kind durch eine entsprechende Erklärung aber auch den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen, bestehend aus den Namen beider Elternteile, erteilen. Der Doppelname wird optional mit oder ohne Bindestrich geschrieben.
Zuständige Stelle
Standesamt Rostock - Urkundenstelle
Hinter dem Rathaus 5
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-1471
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Öffnungszeiten
Achtung: Derzeit können Sie Urkunden nur online über das MV-Serviceportal oder schriftlich beantragen. Die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen. Eine Rückforderung der Gebühren bei Bezahlung über Paypal ist nicht möglich. Die Zustellung erfolgt ausschließlich auf dem Versandweg. Eine persönliche Beantragung und Abholung von Urkunden ist nicht möglich.
Persönliche Vorsprachen sind nur für Terminkunden möglich.
Generelle Rückfragen und Terminabsprachen können je nach Zuständigkeit an die Mailadressen:
urkundenstelle@rostock.de oder geburten@rostock.de oder standesamt@rostock.de oder ehe@rostock.de gerichtet werden.
Dienstag Terminvergabe 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag Terminvergabe 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Das Standesamt Rostock ist zuständig für Sie, wenn Sie in einer der folgenden Gemeinden gemeldet sind: Rostock, Poppendorf, Roggentin, Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf.
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
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Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
- Personalausweise oder Reisepässe,
- Negativbescheinigung des Jugendamtes,
- Geburtsurkunde des nichtsorgeberechtigten Elternteils.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
- Personalausweise oder Reisepässe
Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
In jedem Fall Ausweise der Eltern. - Geburtsurkunde Kind
Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. - Aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes
Mit dieser wird das alleinige Sorgerecht nachgewiesen. - Geburtsurkunde des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- Sterbeurkunde des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- ggf. weitere Dokumente
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Ansprechpunkt
Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben und beglaubigen lassen. Sie wird jedoch erst mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.