Familienname des Kindes: Anschlusserklärung abgeben

Sie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn sich Ihr Name geändert hat.

Wenn die Eltern eines Kindes erst nach dessen Geburt einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, dann erstreckt sich dieser Ehename Kraft Gesetzes auf das gemeinsame Kind, solange es unter 5 Jahre alt ist. Ist das Kind bereits über 5 Jahre alt, ist eine Anschlusserklärung erforderlich.

Gleiches gilt bei einer Änderung des Ehenamens, der Geburtsname des Kindes geworden ist oder wenn sich der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert.

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anschlusserklärung.

Auch ein volljähriges Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.

Zuständige Stelle

Standesamt Rostock - Urkundenstelle

Hinter dem Rathaus 5
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-1471+49 381 381-1471
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Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Achtung: Derzeit können Sie Urkunden nur online über das MV-Serviceportal oder schriftlich beantragen. Die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen. Eine Rückforderung der Gebühren bei Bezahlung über Paypal ist nicht möglich. Die Zustellung erfolgt ausschließlich auf dem Versandweg. Eine persönliche Beantragung und Abholung von Urkunden ist nicht möglich.

Persönliche Vorsprachen sind nur für Terminkunden möglich.

Generelle Rückfragen und Terminabsprachen können je nach Zuständigkeit an die Mailadressen:
urkundenstelle@rostock.de oder geburten@rostock.de oder standesamt@rostock.de oder ehe@rostock.de gerichtet werden.

Dienstag Terminvergabe 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag Terminvergabe 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Das Standesamt Rostock ist zuständig für Sie, wenn Sie in einer der folgenden Gemeinden gemeldet sind: Rostock, Poppendorf, Roggentin, Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf.

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
  • Personalausweise oder Reisepässe,
  • Nachweis Ihrer Namensänderung.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

  • Personalausweise oder Reisepässe
    Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
    In jedem Fall Ausweise der Eltern.
     
  • Geburtsurkunde Kind
    Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
     
  • Nachweis der Namensänderung/Eheurkunde
    Es ist ein Nachweis erforderlich, dass die Eltern einen Ehenamen bestimmt haben. Dies kann durch die Eheurkunde oder eine Namensbescheinigung erfolgen.
     
  • Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Ansprechpunkt

Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben und beglaubigen lassen. Sie wird mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.

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