Familienname des Kindes: Neubestimmung des Geburtsnamens erklären

Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.

Führt ein Kind bereits einen Geburtsnamen und wird die gemeinsame elterliche Sorge erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet, so kann der Geburtsname des Kindes ohne Beachtung einer Frist neu bestimmt werden.

Wenn der Geburtsname eines Kindes bereits vor dem 01.05.2025 bestimmt und die elterliche Sorge später begründet wurde, kann der Geburtsname des Kindes nachträglich - auch wenn die alte Frist abgelaufen ist - durch Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Elternteile neu bestimmt werden.

Hat das Kind zum Zeitpunkt der Neubestimmung das fünfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.

Zuständige Stelle

Standesamt Rostock - Urkundenstelle

Hinter dem Rathaus 5
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-1471+49 381 381-1471
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Öffnungszeiten

Achtung: Derzeit können Sie Urkunden nur online über das MV-Serviceportal oder schriftlich beantragen. Die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen. Eine Rückforderung der Gebühren bei Bezahlung über Paypal ist nicht möglich. Die Zustellung erfolgt ausschließlich auf dem Versandweg. Eine persönliche Beantragung und Abholung von Urkunden ist nicht möglich.

Persönliche Vorsprachen sind nur für Terminkunden möglich.

Generelle Rückfragen und Terminabsprachen können je nach Zuständigkeit an die Mailadressen:
urkundenstelle@rostock.de oder geburten@rostock.de oder standesamt@rostock.de oder ehe@rostock.de gerichtet werden.

Dienstag Terminvergabe 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag Terminvergabe 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Das Standesamt Rostock ist zuständig für Sie, wenn Sie in einer der folgenden Gemeinden gemeldet sind: Rostock, Poppendorf, Roggentin, Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow, Ziesendorf.

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
  • Personalausweise oder Reisepässe
  • Eheurkunde oder
  • Sorgesrechtsnachweis

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

  • gültige und unterschriebene Personalausweise oder Reisepässe
  • Geburtsurkunde Kind
  • Eheurkunde der Eltern oder Vaterschaftserkennung mit Sorgeerklärung
  • gegebenenfalls rechtskräftiger Beschluss über die Anfechtung der Vaterschaft

Fristen

Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Ansprechpunkt

Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Sie wird jedoch erst mit der Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.

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