Familienname: Geburtsnamen oder vorher geführten Namen wiederannehmen

Wenn Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst ist, können Sie Ihren zuvor geführten Familiennamen oder Geburtsnamen wieder annehmen. Sie können Ihrem durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Namen aber auch Ihren Geburtsnamen oder den zuvor geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Zudem können Sie einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.

Zuständige Stelle

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (nicht erforderlich, wenn die Namenserklärung bei dem Eheregister führenden Standesamt erfolgt)
  • Nachweis der Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch:
    • rechtskräftiges Urteil über Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, oder
    • Sterbeurkunde des Ehegatten/Lebenspartners

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verwaltungsgebühr für die Beurkundung oder Beglaubigung der namensrechtlichen Erklärung: EUR 35,00
Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung über die geänderte Namensführung (auf Wunsch): EUR 15,00

 

Fristen

keine

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Eheregister führende Standesamt. Dieses kann Ihnen auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung ausstellen.

Für die Abgabe der Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen.

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