Hundesteuer Ermäßigung beantragen

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

Die Ermäßigung gilt für nachfolgende Fälle:

  • Wachhunde von Gebäuden
  • Jagdhunde
  • Dienstwachhunde
  • Hunde aus wissenschaftlichen Einrichtungen
  • Züchter

Sind Sie Halter oder Halterin eines gefährlichen Hundes, haben Sie die Möglichkeit, den Hund kastrieren zu lassen.

Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.

Zuständige Stelle

Finanzverwaltungsamt | Abteilung Kommunale Steuern und Abgaben | Sachgebiet Gewerbe- und sonstige Steuern - Hundesteuer

St.-Georg-Str. 109
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Mitarbeiter

Frau Christine Aust
Position: Sachbearbeiterin
Zimmer: 102

+49 381 381-2065+49 381 381-2065

Frau Gritt Lehnhardt
Position: Sachbearbeiterin
Zimmer: 114

+49 381 381-2051+49 381 381-2051
+49 381 381-2607

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Sie möchten für einen angemeldeten bzw. bereits steuerpflichtigen Hund eine Steuerermäßigung beantragen.
 
Die Steuerermäßigung kann für folgende Hunde beantragt werden:
 

  • Wachhund: Hunde, die zur Bewachung eines Gebäudes gehalten werden, welches vom nächsten bewohnten Grundstück mehr als 300 Meter entfernt liegt. Erforderlich ist eine formlose Begründung, aus der die Entfernung und der Bewachungszweck hervorgehen.
  • Jagdhund: Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhaberinnen bzw. Inhabern eines Jagdscheins überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes eingesetzt werden. Nachweis eines gültigen Jagdscheins sowie einer bestandenen Brauchbarkeitsprüfung erforderlich.
  • Dienstlich eingesetzter Wachhund: Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmen oder berufsmäßigen Wachpersonen zur Ausübung des Wachdienstes eingesetzt werden. Prüfungszeugnis und formlose Bescheinigung des Arbeitgebers über den dienstlichen Einsatz erforderlich.
  • Hund aus wissenschaftlicher Einrichtung: Hunde, die aus einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung übernommen wurden. Formloser Nachweis der Einrichtung über die Herkunft des Hundes erforderlich.
  • Zuchthund: Hunde, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, sofern mindestens zwei reinrassige Hunde derselben Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, vorhanden sind. Nachweis der Mitgliedschaft im Zuchtverein sowie die bestätigte Zuchttauglichkeit aller Hunde durch den Zuchtwart erforderlich.

 

Erforderliche Unterlagen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerermäßigung
  • notwendige Nachweise für die entsprechende Ermäßigung

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Für den Antrag auf Ermäßigung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben. 

Wird dem Hund eine Ermäßigung gewährt, reduziert sich der Steuersatz für den ersten Hund um die Hälfte.

Fristen

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Der Antrag auf Steuervergünstigung hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufnahme des Hundes zu erfolgen.

Bei bereits steuerpflichtigen Hunden gilt die Antragstellung für den Folgemonat.

Eine rückwirkende Steuervergünstigung wird nicht gewährt.

Weitere Informationen

Hinweis DSGVO

Dieses Hinweisblatt gibt Auskunft darüber, zu welchem Zweck wir Ihre Daten benötigen, erheben und verarbeiten. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat die gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Datenschutz beachtet werden. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Hundesteuerbefreiung erfolgt auf Grundlage der §§ 1 - 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. Hundesteuersatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in der jeweils gültigen Fassung, sowie § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 29 b Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Die Verarbeitung der Daten ist gesetzlich erforderlich und gemäß Artikel 6 Absatz 1c und 1e DSGVO zulässig. Die Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gelöscht. Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist Hanse- und Universitätsstadt Rostock (E-Mail: info@rostock.de). Den Beauftragten für Datenschutz der Hansestadt erreichen sich ebenda (E-Mail: datenschutz@rostock.de). Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie auch unter https://rathaus.rostock.de/de/datenschutzerklaerung/259610. Es besteht Beschwerdemöglichkeit beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde (Adresse: Werderstraße 74a, 19055 Schwerin, E-Mail: info@datenschutz-mv.de).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Ist eine Ermäßigung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen

Hunde, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, gelten als erste Hunde.

Steuerermäßigungen werden nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

 Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegeben Verwendungszweck nicht geeignet sind
  • Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.
     

Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerermäßigung beantragen.

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