Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Drittstaat) beantragen

Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor noch nicht in der EU oder im EWR (Drittstaat) zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug in einem Drittstaat kaufen oder mit einem in einem Drittstaat auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie oder Ihre Vertretung für dieses Fahrzeug die Zulassung in Deutschland beantragen. Die Antragstellung ist auch online möglich.

Zuständige Stelle

Stadtamt | Sachgebiet Kfz-Zulassung

Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3100+49 381 381-3100
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Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls ausgefüllte Antragsformulare
  • natürliche Personen:
    • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle (nicht älter als 3 Monate) Meldebescheinigung), eID-Karte, Bund-ID oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • juristische Personen:
    • Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat
  • eventuell ausländische Fahrzeugpapiere
  • ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden) 
  • Kaufvertrag/Rechnung
  • Gutachten gemäß § 21 StVZO oder EG-Übereinstimmungserklärung (CoC) (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) (die Vorlage eines CoC oder einer Datenbestätigung durch den Hersteller ist nur dann ausreichend, wenn aus den Fahrzeugdokumenten des Drittstaates hervorgeht, dass die EG-Typgenehmigungsnummer für die dortige Zulassung anerkannt wurde)
  • Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (elektronische Versicherungsbestätigung (eVB))
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen vorzulegen, z. B.:

  • bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht (mit dem Inhalt, dass Ihre Vertretung über rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergehenden Zulassungsvorgängen und über kraftfahrzeugsteuerrelevante Daten informiert werden darf) und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sogenannte "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Fristen

Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Zulassungsbehörde.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe über rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergehenden Zulassungsvorgängen und der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Dokumente vorzulegen. Gegebenenfalls müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit der Plakette nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Hauptuntersuchung und der Stempelplakette, die unter anderem die Bezeichnung der Zulassungsbehörde enthält, versehen. Die ausländischen Zulassungsbescheinigungen werden eingezogen.

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