Meldepflicht in Beherbergungsstätten: bei längerem Aufenthalt bei Meldebehörde anmelden
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Zuständige Stelle
Wählen Sie ihr Ortsamt
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.