Namensführung in der Ehe
Die Eheschließenden können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt - es gibt hierfür keine Frist - einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Zum Ehenamen können die Eheschließenden den Geburtsnamen eines Ehepartners, den zur Zeit der Erklärung geführten Famliennamen des Ehepartners (beispielsweise ein tatsächlich geführter Name aus einer früheren Ehe) oder einen aus den Namen beider Eheschließenden gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) bestimmen.
Wird nur der Name eines Ehepartners zum Ehenamen bestimmt, kann der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename wird, dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Zum Begleitnamen können dabei der Geburtsname dieses Ehepartners oder der zur Zeit der Erklärung geführte Familienname dieses Ehepartners sein.
Darüber hinaus ist es möglich, den Ehenamen in einer dem Geschlecht angepassten Form zu führen, wenn dies nach sorbischer Tradition oder in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist.
Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob das Kind als Geburtsnamen den Namen eines Elternteils oder einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.
Zuständige Stelle
Standesamt Rostock - Eheschließungen
Hinter dem Rathaus 5
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-1473
E-Mail
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Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
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Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehenamen)
- § 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) (Namensführung ausländischer Eheschließender)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten)
- § 1355 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Begleitname)
- § 1355 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Eheurkunde
Hinweis: Unter Umständen sind weitere Unterlagen erforderlich.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Sofern Sie Ihren bisherigen Namen behalten oder einen Ehenamen im Zusammenhang mit der Eheschließung bestimmen, fallen keine Gebühren an.
Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Ehenamen bestimmen möchten, beträgt die Gebühr für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen 35,00 EUR.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor. Die Ehenamensbestimmung richtet sich grundsätzlich nach dem Namensrecht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Darüber hinaus können die Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht des Staates wählen, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.