Parken: Ausnahmegenehmigung als Gewerbetreibende oder Freiberufler beantragen

Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflich tätigen Person können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten.

Diese berechtigt Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken

  • im eingeschränkten Halteverbot,
  • in Bewohnerparkzonen oder
  • in Parkraumbewirtschaftungszonen, also Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten.

Die Ausnahmegenehmigung ist in der Regel zeitlich begrenzt und gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs beziehungsweise der freiberuflich tätigen Person.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Beispielsweise dürfen Sie beim Parken weder andere Personen gefährden noch behindern.

Zuständige Stelle

Tiefbauamt | Abteilung Verkehrsbehördliche Aufgaben

Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-6643+49 381 381-6643
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Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

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