Schülerbeförderung durchführen

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende

  1. der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,
  2. des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und
  3. der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,

eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.

Abweichend hiervon besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, wenn Schülerinnen und Schüler:

  1. außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder an einem Sport- oder Musikgymnasium oder an einem Gymnasium mit einer überregionalen Förderklasse für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten beschult werden,
  2. wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
  3. die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
  4. das besondere schulische Angebot zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.

Schülerinnen und Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Kostenfreies SchülerTicket:

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock stellt Schülern unter bestimmten Voraussetzungen ein kostenfreies SchülerTicket mit Gültigkeit für die Zone „R“ (Stadtgebiet Rostock) zur Verfügung. Das kostenfreie SchülerTicket wird ohne Bike zur Verfügung gestellt. Wird das SchülerTicket mit Bike gewünscht, besteht die Möglichkeit, dieses zusätzlich zu erwerben. Dieses kann aber nur direkt bei der RSAG/VVW erfolgen

Das kostenfreie SchülerTicket können Sie online beantragen.

Organisierte/individuelle Schülerbeförderung (Fahrdienst):

Wenn Schüler den Schulweg auf Grund vorliegender Defizite nicht selbstständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen können, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine organisierte/individuelle Schülerbeförderung durchgeführt werden. Hierzu ist zwingend vorab ein Antrag zu stellen.

Kostenerstattung:

Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Kostenerstattung möglich. Hierzu muss vorab ein Antrag zwingend gestellt werden.

 

 

Zuständige Stelle

Amt für Schule und Sport | Abteilung Schulorganisation | Sachgebiet Schulorganisation

Schillingallee 71
18057 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Mitarbeiter

Schülerbeförderung
Position: Sachbearbeiter/-in

+49 381 381-4330+49 381 381-4330
E-Mail senden

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr

sowie nach Absprache

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Für das kostenfreie SchülerTicket:

Für Schüler an allgemeinbildenden Schulen:

  • Hauptwohnsitz in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Für Schüler an beruflichen Schulen:

  • Hauptwohnsitz in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
  • Besuch einer Vollzeitschulausbildung

Hinweis:
Beim Schulbesuch wird nicht zwischen Schulen in kommunaler oder freier Trägerschaft unterschieden.
Auch Schüler der Volkshochschule Rostock, die einen Vollzeitbildungsgang besuchen, haben Anspruch auf ein kostenfreies SchülerTicket.

Online-Anmeldung unter:
https://schuelerbefoerderung.rostock.de

Voraussetzungen für organisierte oder individuelle Schülerbeförderung:
Um die Beförderung oder eine Erstattung der Beförderungskosten zu beantragen, muss zunächst ein förmlicher Antrag auf Schülerbeförderung gestellt werden. Nach Prüfung und Feststellung des Anspruchs kann entsprechend der Bewilligung ein Fahrdienst organisiert oder eine Rückerstattung beantragt werden.

Kostenerstattung:
Für eine Kostenerstattung ist ein förmlicher Antrag erforderlich. Die Erstattung erfolgt nur, wenn ein Anspruch bewilligt wurde.

 

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Kostenfreies SchülerTicket:

  • Für Anmeldungen bis zum 12. Juli 2026 muss zwingend ein Lichtbild hochgeladen werden
  • Ab dem 13. Juli 2026 ist für die Anmeldung und Ausstellung des kostenfreien SchülerTickets kein Lichtbild mehr erforderlich

Organisierte/individuelle Schülerbeförderung (Fahrdienst):

  • Antragsformular 
  • Ärztliches Attest oder Nachweis Grad der Behinderung

Kostenerstattung:

  • Antragsformular 

 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

  • keine

Fristen

Die Schülerbeförderungssatzungen werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte individuell ausgestaltet. Daher sind bei dem „Fahrtkostenzuschuss“ die Fristen in der Schülerbeförderungssatzung des betreffenden Landkreises oder kreisfreien Stadt zu beachten.

Der "Fahrkostenzuschuss" wird ab Antragstellung gewährt. Der Antrag ist grundsätzlich vor einem Schuljahr zu stellen und der Schulbesuch ist nachzuweisen. Bei späterer Antragstellung bzw. bei einer vorzeitigen Beendigung des Schulbesuches wird der Zuschussbetrag entsprechend anteilig gewährt.
 
Nach Genehmigung der "Fahrkostenerstattung" kann die Abrechnung zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erfolgen. Die Abrechnung muss für das abgelaufene Schuljahr bis zu der in der Schülerbeförderungssatzung festgelegten Frist schriftlich bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eingereicht werden. Dabei sind die entstandenen Aufwendungen für genehmigte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu belegen und für alle anderen genehmigten Beförderungsmittel durch detaillierte Kostenaufstellung nachzuweisen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Kostenfreies SchülerTicket:

Die Ausstellung des SchülerTickets erfolgt etwa 1 bis 2 Wochen nach der Anmeldung (Ferienzeiten ausgenommen).

Organisierte/individuelle Schülerbeförderung:

Die Anträge sind vor Beginn der Sommerferien bzw. im laufenden Schuljahr spätestens 14 Tage vor Beginn der Beförderung vollständig einzureichen (Beginn im montags).

Kostenerstattung:

Die Anträge sind vor Kostenentstehung einzureichen.

 

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Kostenfreies SchülerTicket: 

Online Anmeldung: Kostenfreies SchülerTicket beantragen

Organisierte/individuelle Schülerbeförderung:

Für die organisierte/individuelle Schülerbeförderung ist rechtzeitig ein Antrag zu stellen. Die entsprechenden Unterlagen (ärztliches Attest oder der Nachweis eines Grades einer Behinderung) sind mit der Antragstellung einzureichen. Sofern ein Anspruch auf organisierte Schülerbeförderung festgestellt wird, erfolgt die Organisation über das Amt für Schule und Sport. Sollte ein Anspruch bei der individuellen Schülerbeförderung festgestellt werden, kann hier im Nachgang eine Kostenerstattung im Amt für Schule und Sport eingereicht werden.

Kostenerstattung:

Für die Kostenerstattung ist rechtzeitig vorab ein Antrag zu stellen. Sollte ein Anspruch festgestellt werden, kann hier im Nachgang eine Kostenerstattung im Amt für Schule und Sport eingereicht werden.

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