Schießen außerhalb von Schießstätten: Ausnahmegenehmigung beantragen
Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe schießen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher eine Erlaubnis beantragen. Auf diese Erlaubnis kann in der Regel nur dann verzichtet werden, wenn das Schießen auf behördlich genehmigten Schießstätten erfolgt.
Auf Antrag kann eine Ausnahme und damit eine Befreiung von der Erlaubnispflicht bewilligt werden, sodass Sie unter bestimmten Voraussetzungen ohne Schießerlaubnis außerhalb von Schießstätten schießen dürfen.
Es bleibt der Behörde unbenommen, die Ausnahmeentscheidung inhaltlich zu beschränken, zu befristen oder mit einer Auflage zu versehen.
Zuständige Stelle
Stadtamt | Abteilung Ordnungsangelegenheiten - Untere Waffenbehörde
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3201
+49 381 381-3280
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Öffnungszeiten
Montag bis Freitag - nach Terminvereinbarung
Datenschutz
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Position: Fachperson für Datenschutz
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Was gilt es zu beachten?
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Für die Ausnahmegenehmigung für das Schießen außerhalb von Schießstätten werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:
- zu Ihrer Person als Sorgeberechtigte und Sorgeberechtigter:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum und -ort
- Wohnort
- Anschrift
Sie müssen gegenüber der Behörde einen glaubhaften Grund angeben, dass es für Sie notwendig ist, mit einer Waffe zu schießen
Sie müssen die Erlaubnis zum Schießen bei der zuständigen Behörde beantragen. Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ansprechpunkt
Waffenbehörde