Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Ausnahmegenehmigung beantragen

An Sonntagen und bestimmten Feiertagen dürfen in Deutschland keine Lastkraftwagen (Lkw) fahren. Das Fahrverbot gilt von 00:00 bis 22:00 Uhr.

In dringenden Fällen können Sie eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen beantragen.

Folgende Ausnahmegenehmigungen gibt es:

  • Ausnahme in dringenden Fällen
  • Dauerausnahme 
  • Ausnahme für bestimmte Einzelfälle 
  • Ausnahme für bestimmte Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller
  • Länderübergreifend einheitliche Ausnahmen 
  • Ausnahmen für bestimmte Straßen und Strecken 

Das Lkw-Fahrverbot gilt für

  • Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie 
  • Lkw-Anhänger-Kombinationen, unabhängig davon, welches Gewicht diese haben.

Ausgenommen vom Fahrverbot sind zum Beispiel

  • Transporte von
    • leicht verderblichen Lebensmitteln wie zum Beispiel Milch, Fleisch und Fisch
    • Schaustellern und Schaustellerinnen
  • kombinierter Güterverkehr 
  • Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge

Das Lkw-Fahrverbot gilt an den folgenden Feiertagen:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam 
    • gilt nicht in allen Bundesländern
  • Tag der deutschen Einheit
  • Reformationstag
    • gilt nicht in allen Bundesländern
  • Allerheilligen
    • gilt nicht in allen Bundesländern
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag

Zuständige Stelle

Stadtamt | Sachgebiet Allgemeine Gewerbeangelegenheiten/-überwachung

Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Mitarbeiter

Frau Heike Meier
Position: Sachbearbeiterin

+49 381 381-3206+49 381 381-3206
0381 381-3284
E-Mail senden

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr (Achtung: diese Öffnungszeit entfällt vorübergend)

Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr (Achtung: diese Öffnungszeit entfällt vorübergend)

Hinweis:

Gewerbemeldungen können zu den Öffnungszeiten persönlich als auch jederzeit postalisch oder elektronisch (per E-Mail an gewerbe@rostock.de oder per Fax an 0381/381-3284) erstattet werden.

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

Für Informationen zu den erforderlichen Unterlagen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Je nach Art und Umfang der Ausnahme entstehen Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Fristen

Die Geltungsdauer Ihrer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kann je nach Antragstellung befristet werden.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Für Informationen zum Verfahrensablauf wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Nach oben