Veranstaltungen: Verlängerung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf einer Erlaubnis, die befristet erteilt werden kann.

Wurde eine befristete Erlaubnis erteilt, kann eine Verlängerung beantragt werden. Für diese Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen, wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

Zuständige Stelle

Stadtamt | Sachgebiet Allgemeine Gewerbeangelegenheiten/-überwachung

Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3212+49 381 381-3212
+49 381 381-3284
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Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr (Achtung: diese Öffnungszeit entfällt vorübergend)

Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr (Achtung: diese Öffnungszeit entfällt vorübergend)

Hinweis:

Gewerbemeldungen können zu den Öffnungszeiten persönlich als auch jederzeit postalisch oder elektronisch (per E-Mail an gewerbe@rostock.de oder per Fax an 0381/381-3284) erstattet werden.

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung
  •  
  • Antrag mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung
  • Antrag auf Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt O)
  • Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt 9)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • eventuell Handelsregisterauszug
  • eventuell Baugenehmigung
  • eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume
  • Die befristete persönliche Erlaubnis zur Schaustellung von Personen, aus welcher die Befristung sowie der Grund für die Befristung ersichtlich ist.

Fristen

Die Verlängerung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 2 GewO) (Genehmigungsfiktion).

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