Wohngeldänderung als Mietzuschuss mitteilen

Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn sich nicht nur vorübergehend

  • das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht,
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten sich um mehr als 15 Prozent verringert oder
  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert, weil sie
    • nicht mehr zum Haushalt gehören
    • nicht mehr beim Wohngeld berücksichtigt werden.

Wenn die Änderungen rückwirkend sind oder rückwirkend bekannt werden, wird auch Ihr Anspruch auf Wohngeld rückwirkend verringert.

Zuständige Stelle

Amt für Soziales und Teilhabe | Sachgebiet Wohngeld

Rigaer Str. 10
18107 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-5501+49 381 381-5501
+49 381 381-6835

Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr und

Donnerstag 09:00 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr.

Weitere Servicetermine montags, mittwochs sowie freitags sollten vorrangig vorab vereinbart oder Anliegen telefonisch, per E-Mail an wohngeld@rostock.de oder auf dem Postweg übermittelt werden.

Die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Anträgen und Unterlagen per E-Mail ist nicht eröffnet.

Bitte nutzen Sie unsere Online-Terminvergabe!

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
  • Nachweise über das geänderte Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder
  • Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

  • Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
  • Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.
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